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Stand 01.01.2023
Der Verein führt den Namen „Verein zur Sicherstellung überörtlicher Erholungsgebiete in den Landkreisen um München e.V.“ und hat seinen Sitz in München. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Sicherstellung (Erwerb, Bestellung von Grunddienstbarkeiten, Pachtung und dgl.) und die Gestaltung überörtlicher Erholungsflächen im Gebiet der Mitglieder mit Ausnahme der Landeshauptstadt München. Ausnahmsweise können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der einer Dreiviertelmehrheit bedarf, auch überörtliche Erholungsflächen sichergestellt und gestaltet werden, die ganz oder teilweise innerhalb der Stadtgrenze der Landeshauptstadt München liegen. Der Verein stellt die erworbenen Flächen der Allgemeinheit zur Verfügung.
(2) Erholungsflächen sind Grundstücke, die der Erholung der Allgemeinheit dienen.
3) Erholungsflächen dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde und des Landkreises sichergestellt werden, in deren Bereich sie liegen. Bei der Auswahl der sicherzustellenden Grundstücke sollen die Mitglieder angemessen berücksichtigt werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Vermögen dient ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglieder des Vereins sind
- die Landeshauptstadt München,
- die Landkreise
Bad Tölz - Wolfratshausen,
Dachau,
Freising,
Fürstenfeldbruck,
München,
Starnberg,
aus dem Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
- die Stadt Wolfratshausen,
- die Gemeinde Münsing,
aus dem Landkreis Dachau
- die große Kreisstadt Dachau,
- die Gemeinden
Altomünster (Markt),
Bergkirchen,
Haimhausen,
Karlsfeld,
aus dem Landkreis Freising
- die große Kreisstadt Freising,
- die Stadt Moosburg a.d.Isar,
- die Gemeinden
Attenkirchen,
Eching,
Haag a.d.Amper,
Hallbergmoos,
Kranzberg,
Marzling,
Nandlstadt (Markt),
Neufahrn b.Freising,
Zolling,
aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck
- die großen Kreisstädte Fürstenfeldbruck und Germering,
- die Städte
Olching und
Puchheim,
- die Gemeinden
Grafrath,
Gröbenzell,
Jesenwang,
Landsberied,
Maisach,
Mammendorf,
aus dem Landkreis München
- die Städte
Garching b.München,
Unterschleißheim,
- die Gemeinden
Aschheim,
Baierbrunn,
Brunnthal,
Feldkirchen,
Gräfelfing,
Grasbrunn,
Grünwald,
Haar,
Höhenkirchen-Siegertsbrunn,
Ismaning,
Kirchheim b.München,
Neubiberg,
Neuried,
Oberschleißheim,
Planegg,
Pullach i.Isartal,
Schäftlarn,
Straßlach-Dingharting,
Unterföhring,
aus dem Landkreis Starnberg
- die Kreisstadt Starnberg,
- die Gemeinden
Andechs,
Berg,
Feldafing,
Gilching,
Herrsching a.Ammersee,
Inning a.Ammersee,
Krailling,
Pöcking,
Seefeld,
Weßling.
aus dem Landkreis Erding
- die Gemeinden
Forstern,
Pastetten.
(2) Dem Verein können weitere Mitglieder beitreten. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus drei Vertretern der Landeshauptstadt München und je zwei Vertretern der übrigen Mitglieder. Die Vertreter werden von ihren Vertretungskörperschaften bestellt.
(2) Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
a) die Änderung der Satzung,
b) die Genehmigung des Haushaltsplans,
c) die Beschlussfassung über Ausbauprogramme, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken,
d) die Änderung der Beiträge,
e) die Wahl des Vorsitzenden, der übrigen Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter mit Ausnahme des Vorstandsmitglieds und dessen Stellvertreters,
die gemäß § 6 (1) der Vereinssatzung von der Landeshauptstadt München entsandt werden,
f) die Zustimmung zum Beitritt neuer Mitglieder,
g) die Auflösung des Vereins,
h) die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – mit Ausnahme des Bezirks Oberbayern und künftig beitretender Mitglieder, die nicht Gemeinden oder Landkreise sind – entsprechend seiner Einwohnerzahl für jedes angefangene Tausend der Einwohner eine Stimme, die Landeshauptstadt München ein Drittel der jeweils in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmenzahl; ergibt die Teilung der Stimmen Bruchteile von Stimmen, so wird die Zahl nach unten abgerundet. Maßgebend ist die fortgeschriebene Wohnbevölkerung nach dem Stand vom 1. Januar des vorhergehenden Jahres. Der Bezirk Oberbayern und künftig beitretende Mitglieder, die nicht Gemeinden oder Landkreise sind, haben für je volle 1.000,-- EUR ihres Jahresbeitrags vier Stimmen. Stimmberechtigt ist nur der gesetzliche Vertreter des Mitglieds. Wird das Mitglied nicht von diesem in der Mitgliederversammlung vertreten, so hat das Mitglied festzulegen, welcher Vertreter in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt ist und diesen dem Verein zu benennen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstands, der auch den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat, brieflich einzuberufen, im übrigen dann, wenn Mitglieder mit mindestens einem Viertel der Gesamtstimmenzahl die Einberufung verlangen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie durch den Vorsitzenden des Vorstands schriftlich mindestens mit Wochenfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen worden ist und Mitglieder mit mindestens der Hälfte der Gesamtstimmenzahl anwesend sind. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung; Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) Der Vorstand ist das Vertretungs- und Verwaltungsorgan des Vereins; er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Ein Vorstandsmitglied und dessen Stellvertreter werden von der Landeshauptstadt München entsandt, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem kommunalen Wahlamt. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neugewählten Vorstandsmitglieder, längstens jedoch drei Monate weiter aus.
(2) Die Bestellung kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt.
(3) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden bei Bedarf oder wenn es ein Vorstandsmitglied verlangt einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei erschienen sind. Er entscheidet in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen, insbesondere für die allgemeine Geschäftsführung, einen Geschäftsführer und einen Kassenführer bestellen. Bei Bedarf ist die Einstellung weiteren Personals durch den Vorstand zulässig.
(5) Der Verein gewährt dem/der Vorsitzenden des Vorstandes für seine/ihre Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach der in § 2 Abs. 5 der Bayer. Nebentätigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Grenze für unentgeltliche Nebentätigkeiten. Sollte der/die Vorsitzende länger als 3 Monate an der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit für den Verein gehindert sein, kann die Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung der Stellvertreterin/dem Stellvertreter der/des Vorsitzenden gewährt werden.
Die Verhandlungen der Versammlungen der Mitglieder und des Vorstands sind niederzuschreiben. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Versammlung, die Namen der anwesenden Mitglieder und die der abwesenden, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten. Haben Mitglieder einem Beschluss nicht zugestimmt, so können sie verlangen, dass dies vermerkt wird. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Die für den Vereinszweck erforderlichen finanziellen Mittel werden von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden jährlich erhoben. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich für Landkreise und kreisfreie Städte 0,51 EUR für kreisangehörige Gemeinden 0,26 EUR Kopf der fortgeschriebenen Wohnbevölkerung nach dem Stand vom 1. Januar des vorhergehenden Jahres. Er ist jeweils zum 1. Februar jeden Jahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag der Landeshauptstadt München beträgt jeweils höchstens das Zweieinhalbfache der Summe, die von den übrigen Mitgliedern aufgebracht wird.
(2) Die Landeshauptstadt München leistet außerdem einen Sonderbeitrag zu den Kosten der Geschäftsführung bis zur Höhe der Bezüge eines Beamten des gehobenen Dienstes und eines Angestellten im Kanzleidienst. Der Landeshauptstadt bleibt vorbehalten, diese Verpflichtung durch die kostenlose Abstellung entsprechender Dienstkräfte zu erfüllen.
(3) Für den Bezirk Oberbayern und weitere Mitglieder, die nicht Landkreise oder Gemeinden sind, wird die Höhe des Beitrags anlässlich des Beitritts durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann nur zum Schluss des auf das Jahr der Austrittserklärung folgenden Geschäftsjahres aus dem Verein ausscheiden. Die Erklärung muss drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.
(2) Die Mitgliedschaft einer Gebietskörperschaft, die zu bestehen aufhört, geht auf deren Gesamtrechtsnachfolger über. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten bleibt für diese Mitgliedschaft das Gebiet maßgebend, das von der erloschenen Gebietskörperschaft auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangen ist.
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen nach Maßgabe eines Verteilungsbeschlusses, der der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes bedarf, an eine oder mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts aus dem Kreis der Mitglieder zwecks Verwendung für die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege. Bei Gewährleistung dieser Verpflichtung soll der Anteil der von den Mitgliedern für den Erwerb dieser Flächen geleisteten Beiträge berücksichtigt werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf auch insoweit der Dreiviertelmehrheit.
Der Verein wird vom Bayer. Kommunalen Prüfungsverband geprüft.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
(Im Register des Amtsgerichts München, VR Nr. 7646, am 24. Januar 1966 eingetragen)